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A1 10 38

Enteignung

Wallis · 2010-06-30 · Deutsch VS

Enteignung Expropriation KGE A1 10 38 vom 30. Juni 2010 Entschädigung – Anwendbarkeit des neuen Enteignungsgesetzes (E. 1, 1.1 und 1.2). – Enteignungsentschädigung. Festlegung des Verkehrswertes für Boden in der Landwirtschaftszone (E. 3.1 - 3.3 und 4.1 - 4.3). – Voraussetzungen für Temporärentschädigung (E. 5.1 und 5.2), Realersatz (E. 6.2), Inkonvenienzentschädigung (E. 7.1 - 7.3) sowie Entschädigung für einen Kirsch- und einen Nussbaum (E. 8). Ref. CH : Ref. VS : Art. 11 EntG, Art. 12 EntG, Art. 13 EntG, Art. 42 EntG Indemnité – Droit transitoire (consid. 1, 1.1 et 1.2). – Indemnité; détermination de la valeur vénale d’un terrain en zone agricole (consid. 3.1 - 3.3 et 4.1 -4.3). – Conditions de l’indemnisation pour expropriation temporaire (consid. 5.1 et 5.2); in-demnisation en nature (consid. 6.2); indemnité pour inconvénients (consid. 7.1-7.3); prétentions en indemnisation

Sachverhalt

A. X. ist Eigentümer der auf Gebiet der Gemeinde A. in der Landwirt- schaftszone (LZ) gelegenen Parzellen Nrn. 1250A, 1248, 1249, 1240, 1236,

1237. 1232, 1233, 1230 und 1231 sowie 1238 und 1229. Am 18. Okto- ber 2006 genehmigte der Staatsrat die Pläne für ein Strassen- und Bahn- verlegungsprojekt. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Gemäss Landerwerbsplan und Landerwerbsliste wurden die Parzellen Nrn. 1250A, 1249, 1238 und 1231 ganz und die Parzellen Nrn. 1248, 1240, 1236, 1237 und 1232 teilweise enteignet. Von den Parzellen Nrn. 1248, 1240, 1236, 1237, 1232, 1233, 1230 und 1229 wurden Teilflächen für die Bauzeit des erwähnten Projekts temporär enteignet. B. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2009 legte die Schätzungskom- mission folgende Entschädigungen fest: Fr. 6.–/m2 für Teilflächen der Parzellen Nrn. 1250.A, 1248, 1249, 1240, 1236, 1237. 1232, 1233, 1230 und 1231 162 RVJ / ZWR 2011 KGVS A1 10 38

RVJ / ZWR 2011 163 Fr. 3.–/m2 für die Parzellen Nrn. 1238 und 1229 Fr. 500.– für einen Kirschbaum Fr. 500.– für einen Nussbaum Fr. 1’000.– für Inkonvenienzen Fr. 8’000.– für Scheune-Stall Fr. 0.50/m2 und pro Jahr für die temporäre Enteignung von Teilflä- chen der Parzellen Nrn. 1248, 1240, 1236, 1237, 1232, 1233, 1230 und 1229. C. Weiter entschied die Kommission, eventuell auftretende Min- derwerte oder Bauschäden oder Ertragsausfälle seien dem Departe- ment für Verkehr, Bau und Umwelt schriftlich mit Belegen bis zum Abschluss der Arbeiten zu melden und die Minderwerte sowie die Ertragsausfälle würden anschliessend von der Kommission behandelt und festgelegt. D. Gegen diesen Entscheid reichte X. (Beschwerdeführer) am 23. Februar 2010 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsge- richts Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit den Rechtsbegehren, den angefochtenen Schätzungskommissionsentscheid aufzuheben, die Enteignerin habe ihm eine Entschädigung von Fr. 16.–/m2, eine Tempo- rärentschädigung von 0.60/m2 für die nicht dauernd genutzte Fläche, eine Entschädigung von Fr. 50’000.– für die Enteignung von Scheune/Stall und eine Inkonvenienzentschädigung von Fr. 10’000.– sowie Fr. 1’000.– für die beiden Fruchtbäume (1 Kirschbaum und 1 Nussbaum) zu bezahlen. Mit Urteil vom 30. Juni 2010 bestätigte das Kantonsgericht den Ent- scheid der Schätzungskommission und wies die Verwaltungsgerichts- beschwerde ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 2. Der angefochtene Entscheid der Schätzungskommission stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar, der mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis 77 VVRG der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Eigentü- mer der von den Enteignungsentschädigungen betroffenen Parzellen und als Adressat des angefochtenen Entscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44 VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c, 46 und 48 VVRG). (....)

E. 3 1. Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) sieht vor, dass Enteignun- gen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkom- men, voll entschädigt werden. Art. 6 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (SGS/VS 101.1) verlangt eine gerechte Entschä- digung. Beide Formulierungen decken sich und beinhalten eine volle Entschädigung (BGE 127 I 185 E. 3; Urteile des Kantonsgerichts A1 05 17 vom 3. Juni 2005 E. 3.1; A1 06 198 vom 8. Februar 2007 E. 3.1 und A1

E. 07 12 vom 1. Juni 2007 E. 4.1).

3. 2. Nach Art. 11 Abs. 1 EntG kann die Enteignung nur gegen volle Entschädigung erfolgen. Gemäss Art. 13 EntG umfasst die Entschädi- gung den vollen Verkehrswert des enteigneten Rechts (lit. a), den Betrag der Wertverminderung des verbleibenden Teils, wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhän- genden Grunsdstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird (lit. b) und den Betrag aller weiteren vom Enteigneten hinzunehmen- den Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (lit. c). Für die Berechnung des Verkehrswerts ist gemäss Art. 15 Abs. 1 EntG der Zeitpunkt der 164 RVJ / ZWR 2011

RVJ / ZWR 2011 165 Schätzung (hier: 11. Dezmber 2009) oder jener des Entscheids betref- fend die vorzeitige Besitznahme massgebend, wobei auch die Mög- lichkeit und die Wahrscheinlichkeit einer besseren Verwendung des Grundstücks in absehbarer Zeit angemessen zu berücksichtigen ist (Abs. 2) und fallen die durch das Werk des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen, selbst bei einer Teilent- eignung, ausser Betracht (Abs. 3). Diese Bestimmungen entsprechen jenen (insbesondere Art. 13 ff.) des vorher geltenden Gesetzes betref- fend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens vom 1. Dezem- ber 1887 (aEntG), weshalb die diesbezüglich bestehende Rechtspre- chung und Doktrin ihre Gültigkeit weiter behalten und auf diese ver- wiesen werden kann. Demnach ist der Verkehrswert in der Regel weiterhin nach der statistischen Methode festzulegen, also nach den Kaufpreisen für Grundstücke mit gleicher oder ähnlicher Lage und Beschaffenheit. In diesem Zusammenhang fallen Preise, die erst nach dem Bewertungs- stichtag zustande gekommen sind, Freundschafts- und Liebhaber- sowie Spekulations- und Arrondierungspreise in der Regel nicht in Betracht. Ebenso sind Preise, die von der allgemeinen, nicht durch das enteignete Werk bedingten Entwicklung überholt sind, nicht zu berücksichtigen und ist besonderen Umständen, die eine Erhöhung oder Verminderung des Durchschnittspreises bewirken, Rechnung zu tragen (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, N. 80 ff. zu Art. 19; gleich Urteile des Kantonsgerichts A1 01 99 vom 11. Juni 2002; A1 99 10 vom 8. September 1999; A1 97 16 vom 28. Mai 1997 und P 83/93 vom 14. Januar 1994). Damit entspricht die Regelung des EntG den verfassungsmässigen Grundsätzen, das heisst, zu entschädigen ist der volle Verkehrswert.

3. 3. Zur Verkehrswertfestlegung ist in jedem Fall von der rechtli- chen und tatsächlichen Situation der Nutzung im Bewertungszeitpunkt auszugehen. Dieser ist in der Regel jener der Schatzung durch die Schätzungskommission. Er kann allenfalls bei langer Verfahrensdauer und gleichzeitiger, vorgängiger Inbesitznahme geändert werden (BGE 129 II 470 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1P.421/2002 vom 7. Januar 2003; ZWR 2005, S. 18; 2004, S. 45; Zimmerli, Die staatsrechtliche Rechtspre- chung des Bundesgerichts in den Jahren 2003 und 2004, in: ZBJV 2004, S. 661; Zen-Ruffinen/Guy-Ecabert, Aménagement du territoire, con- struction, expropriation, N. 1166 ff.). Von einer andern als der am Bewertungsstichtag bestehenden Rechtslage darf ausgegangen wer- den, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit die Änderung der rechtlichen

Zuordnung des enteigneten Grundstücks in naher Zukunft anzuneh- men wäre (BGE 129 II 470 E. 5; Zimmerli, a.a.O., S. 661). Über die tatsäch- liche Nutzung des Bodens am Stichtag kann ferner nur hinweggesehen werden, wenn die Möglichkeit einer besseren Verwendung besteht, wenn sich die ausgeübte Nutzung als rechtswidrig erweist oder auch ohne die Enteignung hätte eingestellt werden müssen (BGE 115 Ib 13 E. 5b; 111 Ib 533; ZWR 2005 S. 19 f.; Urteil des Kantonsgerichts A1 06 198 vom 8. Februar 2007).

4. Der enteignete Boden befindet sich in der LZ von Termen. Der Beschwerdeführer führt mehrere Parzellen in Visp und Raron und deren Verkaufspreise als Vergleich zu den enteigneten Grundstücken und den von der Vorinstanz festgesetzten Bodenentschädigungen an.

4. 1. Hierzu beruft er sich auf eine von ihm hinterlegte Erwerbsur- kunde, gemäss welcher die Parzellen in Visp und Raron für den Bau der NEAT in Anspruch genommen worden sind. Dabei handelt es sich um eine zwischen der BLS AG und einer Erbengemeinschaft abgeschlos- sene Vereinbarung vom 18. Januar 2001, gemäss welcher für Boden in der LZ Fr. 14.–/m2 als Kaufpreis vereinbart worden ist. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die BLS AG solche Preise vor Einleitung eines Enteignungsverfahrens offerierte und dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts es dem Enteignungsberech- tigten durchaus freisteht, im Vorfeld von Enteignungen den Grundei- gentümern grosszügige Preise anzubieten, um Aufwendungen und Kosten für ein förmliches Verfahren zu vermeiden (Urteil des Bundes- gerichts 1P.659/2006 vom 22. Januar 2007 E. 3). In Ziffer 3.3 Abs. 2 der erwähnten Vereinbarung wird ausdrücklich festgehalten, dass die BLS AlpTransit AG an dieses Preisangebot nur für den freihändigen Erwerb gebunden sei. Im Falle einer Enteignung könne das Angebot vor der Eidgenössischen Schätzungskommission nicht angerufen werden und bilde kein Präjudiz. Der Beschwerdeführer kann dem- nach bereits aus diesen Gründen aus der hinterlegten Erwerbsur- kunde und dem darin vereinbarten Kaufpreis nichts zu seinen Gun- sten ableiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt es als gerichts- notorisch, dass die Preise für landwirtschaftliche Grundstücke seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht am 1. Januar 1994 erheblich gesunken sind, und zwar nicht nur für Grundstücke, die diesem Gesetz unterstehen, sonden auch kleinere, vom Gesetz nicht erfasste Flächen. Jedenfalls erachtete das Bundesge- 166 RVJ / ZWR 2011

RVJ / ZWR 2011 167 richt von der Schätzungsbehörde festgesetzte Entschädigungen von Fr. 6.–/m2 bzw. Fr. 2.–/m2 für Wies- und Brachland, für welches eine günstigere Nutzung auszuschliessen sei, als angemessen (Urteil des Bundesgerichts 1P.659/2006 vom 22. Januar 2007 E. 7).

4. 2. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass die von ihm ver- gleichsweise angeführten Parzellen sich auf Gebiet der Gemeinden Visp und Raron befinden und Preise aus anderen Gemeinden nicht zum Vergleich herangezogen werden können. Die Grundstückspreise variie- ren von Gemeinde zu Gemeinde (Urteil des Kantonsgerichts A1 07 12 vom 1. Juni 2007 E. 5.5). Die Parzellen in Visp und Raron sind überdies aufgrund ihrer zentralen Lage, Grösse und besseren Erschliessung höher zu bewerten als jene des Beschwerdeführers und lassen sich bereits aus diesem Grunde vorliegend nicht zum Vergleich heranzie- hen. Andere in der LZ der Gemeinde Termen gehandelte Vergleichs- preise führt der Beschwerdeführer keine an.

4. 3. In der Zusammenstellung des Registerhalters von Termen vom 26. März 2010 werden in den letzten Jahren gehandelte Kaufpreise von Parzellen angeführt, bei denen es sich ebenfalls um erschlossenes Wiesland in der LZ von Termen handelt wie die Parzellen, deren Ent- eignungsentschädigungen hier umstritten sind. Danach beliefen sich die Kaufpreise für Boden im betreffenden Gebiet in der LZ von Fr. 4.– /m2 bis Fr. 6.20/m2. Vergleicht man diese Preise mit den von der Schät- zungskommission für die Parzellen des Beschwerdeführers festgesetz- ten Bodenentschädigungen, kann festgestellt werden, dass Letztere im Bewertungszeitpunkt (11. Dezember 2009) durchaus im Bereich der handelsüblichen Kaufpreise liegen. Die von der Schätzungskommission festgesetzten Bodenentschä- digungen entsprechen dem im Bewertungszeitpunkt geltenden Ver- kehrswert für erschlossenes Wiesland in Termen. Aufgrund des Gesag- ten kommt das Gericht wie die Vorinstanz zum Schluss, dass die m2-Ent- schädigung von Fr. 6.– resp. Fr. 3.– als angemessen erscheint.

5. Der Beschwerdeführer beantragt eine Temporärentschädi- gung von Fr. 0.60/m2 für die nicht dauernd genutzte Fläche (1’509 m2). Er rügt, die Schätzungskommission habe hierfür «überhaupt keine Entschädigung zugesprochen» (Sachverhalt Ziff. 14 der Beschwerde- schrift). In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2010 relativiert er diese Aussage und erklärt, im Entscheid der Schätzungskommission sei keine Temporärentschädigung enthalten, wohl aber in den

Zusatzbemerkungen. Weil die Begründung üblicherweise keine Rechtskraft erlange, sei die Entschädigung, auf deren Höhe von Fr. 0.60/m2 er beharre, in den Entscheid aufzunehmen.

5. 1. Der Beschwerdeführer anerkennt inzwischen, dass die Schät- zungskommission ihm eine Temporärentschädigung von Fr. 0.50/m2 pro Jahr für die nur vorübergehend beanspruchte Bodenfläche zuge- sprochen hat. Er rügt jedoch, dass dies unter den zusätzlichen Bemer- kungen und nicht im Entscheid selbst erfolgt sei. Er verkennt dabei, dass der Entscheid selbst nicht bloss von zusätzlichen Bemerkungen spricht, sondern ein Teil des Entscheids unter dem Titel «Zusätzliche Bemerkungen und Entscheide der Kommission» erfolgt. Es handelt sich dabei also nicht bloss um Bemerkungen und Begründungen der Kom- mission, sondern darin können auch Entscheide in Haupt- und Neben- punkten enthalten sein. Die so von der Schätzungskommission festge- legte Temporärentschädigung ist überdies mit dem Entscheidort, Ent- scheid- und Zustelldatum sowie den Unterschriften des Kommissions- präsidenten und der zwei Kommissionsmitglieder versehen. Nachdem der Beschwerdeführer vor der Schätzungskommission das Rechtsbe- gehren auf eine Temporärentschädigung von Fr. 0.60/m2 gestellt hatte, durfte und musste er gestützt auf den Vertrauensgrundsatz den Ent- scheid in guten Treuen so verstehen, dass die Schätzungskommission ihm eine Temporärentschädigung von Fr. 0.50/m2 zugesprochen hatte (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 4 zu Art. 49 Abs. 1 VRPG). Zu bemängeln ist allerdings, dass die Rechtsmittelbelehrung vorgängig zu diesem Entscheid erfolgte, statt im Anschluss daran. Doch dieser formelle Mangel genügt nicht, um den Entscheid in diesem Punkte aufzuheben. Denn es gilt der allgemein aus der Gewährung des rechtlichen Gehörs fliessende Verfahrensgrund- satz, dass aus einer fehlenden oder mangelhaften Rechtsmittelbeleh- rung dem Beschwerdefüher kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Ein solcher wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und liegt hier auch nicht vor.

5. 2. Betreffend die Höhe der Temporärentschädigung beharrt der Beschwerdeführer an den von ihm geforderten Fr. 0.60/m2. Er unter- lässt es jedoch darzulegen, weshalb die von der Schätzungskommis- sion zugesprochene und nur um Fr. 0.10/m2 unter seiner Forderung lie- gende Entschädigung nicht angemessen sein soll. Er macht diesbezüg- lich jedenfalls keine Rechtsverletzung geltend und das Gericht kann vorliegend auch keine feststellen. 168 RVJ / ZWR 2011

RVJ / ZWR 2011 169

6. Für Scheune/Stall sprach die Schätzungskommission eine Ent- schädigung von Fr. 8’000.– zu. Das Holz des Gebäudes wurde auf Begeh- ren des Eigentümers diesem überlassen. Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer eine solche von Fr. 50’000.– Er begründet dies mit dem Umstand, dass er aufgrund der bestehenden landwirtschaftlichen Gesetzgebung ausserhalb der Bauzone kein solches Gebäude mehr erstellen dürfe. Dies zwinge ihn dazu, für die Lagerung des Heus viel weitere Wege zurückzulegen. Der Verkehrswert des Gebäudes stelle demnach nicht nur der reine Realwert des heute bestehenden Gebäu- des, sondern auch der erwähnte Minderwert dar.

6. 1. Gemäss unbestritten gebliebenen Aussagen der Schätzungs- kommission in ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2010 war das Gebäude zerfallen und seit Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden. Der Beschwerdeführer habe weder behauptet noch nachgewie- sen, jemals das Gebäude renovieren zu wollen. Im Übrigen werde die Ernte seit Jahren von einem Bauer in einer Scheune im nahegelegenen Weiler Obermatt eingebracht. In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer diese Aussagen der Schätzungskommission unwidersprochen, ja viel mehr gab er darin selbst zu, dass «der Ertrag im Gebiet selber, nämlich in Ställen der Umgebung verwendet wird». Er nennt auch keine Gründe, dass von diesen Ställen inskünftig nicht mehr Gebrauch gemacht werden könnte. Damit steht fest, dass der Beschwer- deführer durch die Enteignung von Scheune/Stall keinen Minderwert erlitt und demnach von einer Minderwertsentschädigung zu Recht abge- sehen wurde. Die von der Schätzungskommission für Scheune/Stall auf Fr. 8’000.– festgesetzte Entschädigung scheint angemessen und das Gericht sieht keinen Grund von dieser abzuweichen.

6. 2. Der Beschwerdeführer stellt vor Kantonsgericht zwar formell kein Rechtsbegehren auf Realersatz. In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2010 (Seite 2 in fine) verlangt er jedoch einen solchen für die Ent- eignung von Scheune/Stall. Gemäss Art. 11 Abs. 2 EntG ist die Entschädigung grundsätzlich in Geld zu leisten. Der Enteigner und der Enteignete können sich auf die Leistung von Realersatz einigen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 EntG kann der Enteigner zur Leistung von Realersatz verpflichtet werden, wenn infolge der Enteignung die Wirtschaftlichkeit eines Betriebes gefährdet würde. Eine solche Gefährdung wird vom Beschwerdeführer weder gel- tend gemacht noch liegt eine solche hier vor. Im Übrigen handelt es sich bei Art. 11 Abs. 2 Satz EntG und Art. 12 Abs. 1 EntG um Kann-Vor-

schriften, aus denen der Enteignete keinen Rechtsanspruch auf Realer- satz ableiten kann. Zu demselben Ergebnis gelangt man bei der Anwen- dung von Art. 52 Abs. 5 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG; SGS/VS 725.1).

Dispositiv
  1. Weiter verlangt der Beschwerdeführer anstelle der von der Schätzungskommission auf Fr. 1’000.– festgesetzten Inkonvenienzent- schädigung eine solche von Fr. 10’000.–. Zur Begründung seiner Forde- rung verweist er auf Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Art. 19 und die «obigen Ausführungen».
  2. 1. Gemäss Art. 13 lit. c EntG umfasst die Entschädigung auch den Betrag aller weiteren vom Enteigneten hinzunehmenden Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folgen der Enteignung voraussehen lassen.
  3. 2. Die Inkonvenienzentschädigung erfasst ausschliesslich den dem Enteigneten als Folge der Enteignung in seinem übrigen Vermögen entstehenden Schaden. Die Bezugnahme auf «weitere» Nachteile unter- streicht zugleich ihre komplementäre Funktion und ihre quantitative Begrenzung: es bleibt für sie nur Raum, wenn der Anspruch auf volle Entschädigung nicht schon durch die Sachwertentschädigung erschöpfend befriedigt ist. Der Anspruch auf Inkovenienzentschädi- gung setzt ebenfalls den Kausalzusammenhang zwischen dem Rechts- verlust und dem Schaden, der dem Enteigneten aus der Enteignung erwächst, voraus (Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 N 195 ff.).
  4. 3. Der Beschwerdeführer hat weder eine über die Sachwertent- schädigung hinausgehende mit der Enteignung kausalzusammenhän- gende Inkonvenienzentschädigung begründet noch mit Belegen nach- gewiesen. Eine weitergehende als die von der Schätzungskommission auf Fr. 1’000.– festgesetzte Inkonvenienzentschädigung ist bereits aus diesem Grunde nicht gerechfertigt.
  5. Die Schätzungskommission hat für die Enteignung eines Kirsch- baums Fr. 500.– und für die eines Nussbaums ebenfalls Fr. 500.– als Ent- schädigung festgelegt. Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1’000.– je Baum. Auch für diese Forderun- gen fehlt es an jeglicher Begründung und liegt kein Schadensnachweis vor, weshalb sie bereits aus diesen Gründen abzuweisen sind. (...) 170 RVJ / ZWR 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Enteignung Expropriation KGE A1 10 38 vom 30. Juni 2010 Entschädigung

– Anwendbarkeit des neuen Enteignungsgesetzes (E. 1, 1.1 und 1.2).

– Enteignungsentschädigung. Festlegung des Verkehrswertes für Boden in der Landwirtschaftszone (E. 3.1 - 3.3 und 4.1 - 4.3).

– Voraussetzungen für Temporärentschädigung (E. 5.1 und 5.2), Realersatz (E. 6.2), Inkonvenienzentschädigung (E. 7.1 - 7.3) sowie Entschädigung für einen Kirsch- und einen Nussbaum (E. 8). Ref. CH : Ref. VS : Art. 11 EntG, Art. 12 EntG, Art. 13 EntG, Art. 42 EntG Indemnité

– Droit transitoire (consid. 1, 1.1 et 1.2).

– Indemnité; détermination de la valeur vénale d’un terrain en zone agricole (consid. 3.1 - 3.3 et 4.1 -4.3).

– Conditions de l’indemnisation pour expropriation temporaire (consid. 5.1 et 5.2); in-demnisation en nature (consid. 6.2); indemnité pour inconvénients (consid. 7.1-7.3); prétentions en indemnisation d’un cerisier et d’un noyer (consid. 8). Réf. CH : Réf. VS : art. 11 LEx, art. 12 LEx, art. 13 LEx, art. 42 LEx Gekürzter Sachverhalt A. X. ist Eigentümer der auf Gebiet der Gemeinde A. in der Landwirt- schaftszone (LZ) gelegenen Parzellen Nrn. 1250A, 1248, 1249, 1240, 1236,

1237. 1232, 1233, 1230 und 1231 sowie 1238 und 1229. Am 18. Okto- ber 2006 genehmigte der Staatsrat die Pläne für ein Strassen- und Bahn- verlegungsprojekt. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Gemäss Landerwerbsplan und Landerwerbsliste wurden die Parzellen Nrn. 1250A, 1249, 1238 und 1231 ganz und die Parzellen Nrn. 1248, 1240, 1236, 1237 und 1232 teilweise enteignet. Von den Parzellen Nrn. 1248, 1240, 1236, 1237, 1232, 1233, 1230 und 1229 wurden Teilflächen für die Bauzeit des erwähnten Projekts temporär enteignet. B. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2009 legte die Schätzungskom- mission folgende Entschädigungen fest: Fr. 6.–/m2 für Teilflächen der Parzellen Nrn. 1250.A, 1248, 1249, 1240, 1236, 1237. 1232, 1233, 1230 und 1231 162 RVJ / ZWR 2011 KGVS A1 10 38

RVJ / ZWR 2011 163 Fr. 3.–/m2 für die Parzellen Nrn. 1238 und 1229 Fr. 500.– für einen Kirschbaum Fr. 500.– für einen Nussbaum Fr. 1’000.– für Inkonvenienzen Fr. 8’000.– für Scheune-Stall Fr. 0.50/m2 und pro Jahr für die temporäre Enteignung von Teilflä- chen der Parzellen Nrn. 1248, 1240, 1236, 1237, 1232, 1233, 1230 und 1229. C. Weiter entschied die Kommission, eventuell auftretende Min- derwerte oder Bauschäden oder Ertragsausfälle seien dem Departe- ment für Verkehr, Bau und Umwelt schriftlich mit Belegen bis zum Abschluss der Arbeiten zu melden und die Minderwerte sowie die Ertragsausfälle würden anschliessend von der Kommission behandelt und festgelegt. D. Gegen diesen Entscheid reichte X. (Beschwerdeführer) am 23. Februar 2010 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsge- richts Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit den Rechtsbegehren, den angefochtenen Schätzungskommissionsentscheid aufzuheben, die Enteignerin habe ihm eine Entschädigung von Fr. 16.–/m2, eine Tempo- rärentschädigung von 0.60/m2 für die nicht dauernd genutzte Fläche, eine Entschädigung von Fr. 50’000.– für die Enteignung von Scheune/Stall und eine Inkonvenienzentschädigung von Fr. 10’000.– sowie Fr. 1’000.– für die beiden Fruchtbäume (1 Kirschbaum und 1 Nussbaum) zu bezahlen. Mit Urteil vom 30. Juni 2010 bestätigte das Kantonsgericht den Ent- scheid der Schätzungskommission und wies die Verwaltungsgerichts- beschwerde ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Erwägungen

1. Das Enteignungsgesetz vom 8. Mai 2008 (EntG; SGS/VS 710.1) trat gemäss Staatsratsbeschluss vom 8. Oktober 2008 (publ. im Amtsblatt Nr. 42 vom 17. Oktober 2008) am 1. Januar 2009 in Kraft und kommt vor- liegend zur Anwendung (Art. 74 Abs. 1 und 75 Abs. 2 EntG).

1. 1. Gemäss Art. 42 EntG kann gegen Entscheide der Schätzungs- kommission Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden (Abs. 1) und ist das Verfahren durch das Gesetz über das Verwaltungs- verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) geregelt, unter dem Vorbehalt, dass das Gericht

volle Kognitionsbefugnis hat und es über die Begehren der Parteien zu deren Lasten oder zu deren Gunsten hinausgehen kann (Art. 42 Abs. 2 lit. a und b EntG).

1. 2. Der angefochtene Entscheid der Schätzungskommission stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar, der mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis 77 VVRG der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Eigentü- mer der von den Enteignungsentschädigungen betroffenen Parzellen und als Adressat des angefochtenen Entscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44 VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c, 46 und 48 VVRG). (....)

3. Es ist unbestritten, dass die vorliegende formelle Enteignung ent- schädigungspflichtig ist. Der Beschwerdeführer rügt einzig die Höhe der von der Schätzungskommission festgesetzten Entschädigungen.

3. 1. Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) sieht vor, dass Enteignun- gen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkom- men, voll entschädigt werden. Art. 6 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (SGS/VS 101.1) verlangt eine gerechte Entschä- digung. Beide Formulierungen decken sich und beinhalten eine volle Entschädigung (BGE 127 I 185 E. 3; Urteile des Kantonsgerichts A1 05 17 vom 3. Juni 2005 E. 3.1; A1 06 198 vom 8. Februar 2007 E. 3.1 und A1 07 12 vom 1. Juni 2007 E. 4.1).

3. 2. Nach Art. 11 Abs. 1 EntG kann die Enteignung nur gegen volle Entschädigung erfolgen. Gemäss Art. 13 EntG umfasst die Entschädi- gung den vollen Verkehrswert des enteigneten Rechts (lit. a), den Betrag der Wertverminderung des verbleibenden Teils, wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhän- genden Grunsdstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird (lit. b) und den Betrag aller weiteren vom Enteigneten hinzunehmen- den Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (lit. c). Für die Berechnung des Verkehrswerts ist gemäss Art. 15 Abs. 1 EntG der Zeitpunkt der 164 RVJ / ZWR 2011

RVJ / ZWR 2011 165 Schätzung (hier: 11. Dezmber 2009) oder jener des Entscheids betref- fend die vorzeitige Besitznahme massgebend, wobei auch die Mög- lichkeit und die Wahrscheinlichkeit einer besseren Verwendung des Grundstücks in absehbarer Zeit angemessen zu berücksichtigen ist (Abs. 2) und fallen die durch das Werk des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen, selbst bei einer Teilent- eignung, ausser Betracht (Abs. 3). Diese Bestimmungen entsprechen jenen (insbesondere Art. 13 ff.) des vorher geltenden Gesetzes betref- fend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens vom 1. Dezem- ber 1887 (aEntG), weshalb die diesbezüglich bestehende Rechtspre- chung und Doktrin ihre Gültigkeit weiter behalten und auf diese ver- wiesen werden kann. Demnach ist der Verkehrswert in der Regel weiterhin nach der statistischen Methode festzulegen, also nach den Kaufpreisen für Grundstücke mit gleicher oder ähnlicher Lage und Beschaffenheit. In diesem Zusammenhang fallen Preise, die erst nach dem Bewertungs- stichtag zustande gekommen sind, Freundschafts- und Liebhaber- sowie Spekulations- und Arrondierungspreise in der Regel nicht in Betracht. Ebenso sind Preise, die von der allgemeinen, nicht durch das enteignete Werk bedingten Entwicklung überholt sind, nicht zu berücksichtigen und ist besonderen Umständen, die eine Erhöhung oder Verminderung des Durchschnittspreises bewirken, Rechnung zu tragen (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, N. 80 ff. zu Art. 19; gleich Urteile des Kantonsgerichts A1 01 99 vom 11. Juni 2002; A1 99 10 vom 8. September 1999; A1 97 16 vom 28. Mai 1997 und P 83/93 vom 14. Januar 1994). Damit entspricht die Regelung des EntG den verfassungsmässigen Grundsätzen, das heisst, zu entschädigen ist der volle Verkehrswert.

3. 3. Zur Verkehrswertfestlegung ist in jedem Fall von der rechtli- chen und tatsächlichen Situation der Nutzung im Bewertungszeitpunkt auszugehen. Dieser ist in der Regel jener der Schatzung durch die Schätzungskommission. Er kann allenfalls bei langer Verfahrensdauer und gleichzeitiger, vorgängiger Inbesitznahme geändert werden (BGE 129 II 470 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1P.421/2002 vom 7. Januar 2003; ZWR 2005, S. 18; 2004, S. 45; Zimmerli, Die staatsrechtliche Rechtspre- chung des Bundesgerichts in den Jahren 2003 und 2004, in: ZBJV 2004, S. 661; Zen-Ruffinen/Guy-Ecabert, Aménagement du territoire, con- struction, expropriation, N. 1166 ff.). Von einer andern als der am Bewertungsstichtag bestehenden Rechtslage darf ausgegangen wer- den, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit die Änderung der rechtlichen

Zuordnung des enteigneten Grundstücks in naher Zukunft anzuneh- men wäre (BGE 129 II 470 E. 5; Zimmerli, a.a.O., S. 661). Über die tatsäch- liche Nutzung des Bodens am Stichtag kann ferner nur hinweggesehen werden, wenn die Möglichkeit einer besseren Verwendung besteht, wenn sich die ausgeübte Nutzung als rechtswidrig erweist oder auch ohne die Enteignung hätte eingestellt werden müssen (BGE 115 Ib 13 E. 5b; 111 Ib 533; ZWR 2005 S. 19 f.; Urteil des Kantonsgerichts A1 06 198 vom 8. Februar 2007).

4. Der enteignete Boden befindet sich in der LZ von Termen. Der Beschwerdeführer führt mehrere Parzellen in Visp und Raron und deren Verkaufspreise als Vergleich zu den enteigneten Grundstücken und den von der Vorinstanz festgesetzten Bodenentschädigungen an.

4. 1. Hierzu beruft er sich auf eine von ihm hinterlegte Erwerbsur- kunde, gemäss welcher die Parzellen in Visp und Raron für den Bau der NEAT in Anspruch genommen worden sind. Dabei handelt es sich um eine zwischen der BLS AG und einer Erbengemeinschaft abgeschlos- sene Vereinbarung vom 18. Januar 2001, gemäss welcher für Boden in der LZ Fr. 14.–/m2 als Kaufpreis vereinbart worden ist. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die BLS AG solche Preise vor Einleitung eines Enteignungsverfahrens offerierte und dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts es dem Enteignungsberech- tigten durchaus freisteht, im Vorfeld von Enteignungen den Grundei- gentümern grosszügige Preise anzubieten, um Aufwendungen und Kosten für ein förmliches Verfahren zu vermeiden (Urteil des Bundes- gerichts 1P.659/2006 vom 22. Januar 2007 E. 3). In Ziffer 3.3 Abs. 2 der erwähnten Vereinbarung wird ausdrücklich festgehalten, dass die BLS AlpTransit AG an dieses Preisangebot nur für den freihändigen Erwerb gebunden sei. Im Falle einer Enteignung könne das Angebot vor der Eidgenössischen Schätzungskommission nicht angerufen werden und bilde kein Präjudiz. Der Beschwerdeführer kann dem- nach bereits aus diesen Gründen aus der hinterlegten Erwerbsur- kunde und dem darin vereinbarten Kaufpreis nichts zu seinen Gun- sten ableiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt es als gerichts- notorisch, dass die Preise für landwirtschaftliche Grundstücke seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht am 1. Januar 1994 erheblich gesunken sind, und zwar nicht nur für Grundstücke, die diesem Gesetz unterstehen, sonden auch kleinere, vom Gesetz nicht erfasste Flächen. Jedenfalls erachtete das Bundesge- 166 RVJ / ZWR 2011

RVJ / ZWR 2011 167 richt von der Schätzungsbehörde festgesetzte Entschädigungen von Fr. 6.–/m2 bzw. Fr. 2.–/m2 für Wies- und Brachland, für welches eine günstigere Nutzung auszuschliessen sei, als angemessen (Urteil des Bundesgerichts 1P.659/2006 vom 22. Januar 2007 E. 7).

4. 2. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass die von ihm ver- gleichsweise angeführten Parzellen sich auf Gebiet der Gemeinden Visp und Raron befinden und Preise aus anderen Gemeinden nicht zum Vergleich herangezogen werden können. Die Grundstückspreise variie- ren von Gemeinde zu Gemeinde (Urteil des Kantonsgerichts A1 07 12 vom 1. Juni 2007 E. 5.5). Die Parzellen in Visp und Raron sind überdies aufgrund ihrer zentralen Lage, Grösse und besseren Erschliessung höher zu bewerten als jene des Beschwerdeführers und lassen sich bereits aus diesem Grunde vorliegend nicht zum Vergleich heranzie- hen. Andere in der LZ der Gemeinde Termen gehandelte Vergleichs- preise führt der Beschwerdeführer keine an.

4. 3. In der Zusammenstellung des Registerhalters von Termen vom 26. März 2010 werden in den letzten Jahren gehandelte Kaufpreise von Parzellen angeführt, bei denen es sich ebenfalls um erschlossenes Wiesland in der LZ von Termen handelt wie die Parzellen, deren Ent- eignungsentschädigungen hier umstritten sind. Danach beliefen sich die Kaufpreise für Boden im betreffenden Gebiet in der LZ von Fr. 4.– /m2 bis Fr. 6.20/m2. Vergleicht man diese Preise mit den von der Schät- zungskommission für die Parzellen des Beschwerdeführers festgesetz- ten Bodenentschädigungen, kann festgestellt werden, dass Letztere im Bewertungszeitpunkt (11. Dezember 2009) durchaus im Bereich der handelsüblichen Kaufpreise liegen. Die von der Schätzungskommission festgesetzten Bodenentschä- digungen entsprechen dem im Bewertungszeitpunkt geltenden Ver- kehrswert für erschlossenes Wiesland in Termen. Aufgrund des Gesag- ten kommt das Gericht wie die Vorinstanz zum Schluss, dass die m2-Ent- schädigung von Fr. 6.– resp. Fr. 3.– als angemessen erscheint.

5. Der Beschwerdeführer beantragt eine Temporärentschädi- gung von Fr. 0.60/m2 für die nicht dauernd genutzte Fläche (1’509 m2). Er rügt, die Schätzungskommission habe hierfür «überhaupt keine Entschädigung zugesprochen» (Sachverhalt Ziff. 14 der Beschwerde- schrift). In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2010 relativiert er diese Aussage und erklärt, im Entscheid der Schätzungskommission sei keine Temporärentschädigung enthalten, wohl aber in den

Zusatzbemerkungen. Weil die Begründung üblicherweise keine Rechtskraft erlange, sei die Entschädigung, auf deren Höhe von Fr. 0.60/m2 er beharre, in den Entscheid aufzunehmen.

5. 1. Der Beschwerdeführer anerkennt inzwischen, dass die Schät- zungskommission ihm eine Temporärentschädigung von Fr. 0.50/m2 pro Jahr für die nur vorübergehend beanspruchte Bodenfläche zuge- sprochen hat. Er rügt jedoch, dass dies unter den zusätzlichen Bemer- kungen und nicht im Entscheid selbst erfolgt sei. Er verkennt dabei, dass der Entscheid selbst nicht bloss von zusätzlichen Bemerkungen spricht, sondern ein Teil des Entscheids unter dem Titel «Zusätzliche Bemerkungen und Entscheide der Kommission» erfolgt. Es handelt sich dabei also nicht bloss um Bemerkungen und Begründungen der Kom- mission, sondern darin können auch Entscheide in Haupt- und Neben- punkten enthalten sein. Die so von der Schätzungskommission festge- legte Temporärentschädigung ist überdies mit dem Entscheidort, Ent- scheid- und Zustelldatum sowie den Unterschriften des Kommissions- präsidenten und der zwei Kommissionsmitglieder versehen. Nachdem der Beschwerdeführer vor der Schätzungskommission das Rechtsbe- gehren auf eine Temporärentschädigung von Fr. 0.60/m2 gestellt hatte, durfte und musste er gestützt auf den Vertrauensgrundsatz den Ent- scheid in guten Treuen so verstehen, dass die Schätzungskommission ihm eine Temporärentschädigung von Fr. 0.50/m2 zugesprochen hatte (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 4 zu Art. 49 Abs. 1 VRPG). Zu bemängeln ist allerdings, dass die Rechtsmittelbelehrung vorgängig zu diesem Entscheid erfolgte, statt im Anschluss daran. Doch dieser formelle Mangel genügt nicht, um den Entscheid in diesem Punkte aufzuheben. Denn es gilt der allgemein aus der Gewährung des rechtlichen Gehörs fliessende Verfahrensgrund- satz, dass aus einer fehlenden oder mangelhaften Rechtsmittelbeleh- rung dem Beschwerdefüher kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Ein solcher wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und liegt hier auch nicht vor.

5. 2. Betreffend die Höhe der Temporärentschädigung beharrt der Beschwerdeführer an den von ihm geforderten Fr. 0.60/m2. Er unter- lässt es jedoch darzulegen, weshalb die von der Schätzungskommis- sion zugesprochene und nur um Fr. 0.10/m2 unter seiner Forderung lie- gende Entschädigung nicht angemessen sein soll. Er macht diesbezüg- lich jedenfalls keine Rechtsverletzung geltend und das Gericht kann vorliegend auch keine feststellen. 168 RVJ / ZWR 2011

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6. Für Scheune/Stall sprach die Schätzungskommission eine Ent- schädigung von Fr. 8’000.– zu. Das Holz des Gebäudes wurde auf Begeh- ren des Eigentümers diesem überlassen. Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer eine solche von Fr. 50’000.– Er begründet dies mit dem Umstand, dass er aufgrund der bestehenden landwirtschaftlichen Gesetzgebung ausserhalb der Bauzone kein solches Gebäude mehr erstellen dürfe. Dies zwinge ihn dazu, für die Lagerung des Heus viel weitere Wege zurückzulegen. Der Verkehrswert des Gebäudes stelle demnach nicht nur der reine Realwert des heute bestehenden Gebäu- des, sondern auch der erwähnte Minderwert dar.

6. 1. Gemäss unbestritten gebliebenen Aussagen der Schätzungs- kommission in ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2010 war das Gebäude zerfallen und seit Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden. Der Beschwerdeführer habe weder behauptet noch nachgewie- sen, jemals das Gebäude renovieren zu wollen. Im Übrigen werde die Ernte seit Jahren von einem Bauer in einer Scheune im nahegelegenen Weiler Obermatt eingebracht. In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer diese Aussagen der Schätzungskommission unwidersprochen, ja viel mehr gab er darin selbst zu, dass «der Ertrag im Gebiet selber, nämlich in Ställen der Umgebung verwendet wird». Er nennt auch keine Gründe, dass von diesen Ställen inskünftig nicht mehr Gebrauch gemacht werden könnte. Damit steht fest, dass der Beschwer- deführer durch die Enteignung von Scheune/Stall keinen Minderwert erlitt und demnach von einer Minderwertsentschädigung zu Recht abge- sehen wurde. Die von der Schätzungskommission für Scheune/Stall auf Fr. 8’000.– festgesetzte Entschädigung scheint angemessen und das Gericht sieht keinen Grund von dieser abzuweichen.

6. 2. Der Beschwerdeführer stellt vor Kantonsgericht zwar formell kein Rechtsbegehren auf Realersatz. In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2010 (Seite 2 in fine) verlangt er jedoch einen solchen für die Ent- eignung von Scheune/Stall. Gemäss Art. 11 Abs. 2 EntG ist die Entschädigung grundsätzlich in Geld zu leisten. Der Enteigner und der Enteignete können sich auf die Leistung von Realersatz einigen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 EntG kann der Enteigner zur Leistung von Realersatz verpflichtet werden, wenn infolge der Enteignung die Wirtschaftlichkeit eines Betriebes gefährdet würde. Eine solche Gefährdung wird vom Beschwerdeführer weder gel- tend gemacht noch liegt eine solche hier vor. Im Übrigen handelt es sich bei Art. 11 Abs. 2 Satz EntG und Art. 12 Abs. 1 EntG um Kann-Vor-

schriften, aus denen der Enteignete keinen Rechtsanspruch auf Realer- satz ableiten kann. Zu demselben Ergebnis gelangt man bei der Anwen- dung von Art. 52 Abs. 5 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG; SGS/VS 725.1). Aus diesen Gründen ist vorliegend von einem Realersatz abzusehen.

7. Weiter verlangt der Beschwerdeführer anstelle der von der Schätzungskommission auf Fr. 1’000.– festgesetzten Inkonvenienzent- schädigung eine solche von Fr. 10’000.–. Zur Begründung seiner Forde- rung verweist er auf Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Art. 19 und die «obigen Ausführungen».

7. 1. Gemäss Art. 13 lit. c EntG umfasst die Entschädigung auch den Betrag aller weiteren vom Enteigneten hinzunehmenden Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folgen der Enteignung voraussehen lassen.

7. 2. Die Inkonvenienzentschädigung erfasst ausschliesslich den dem Enteigneten als Folge der Enteignung in seinem übrigen Vermögen entstehenden Schaden. Die Bezugnahme auf «weitere» Nachteile unter- streicht zugleich ihre komplementäre Funktion und ihre quantitative Begrenzung: es bleibt für sie nur Raum, wenn der Anspruch auf volle Entschädigung nicht schon durch die Sachwertentschädigung erschöpfend befriedigt ist. Der Anspruch auf Inkovenienzentschädi- gung setzt ebenfalls den Kausalzusammenhang zwischen dem Rechts- verlust und dem Schaden, der dem Enteigneten aus der Enteignung erwächst, voraus (Hess/Weibel, a.a.O., Art. 19 N 195 ff.).

7. 3. Der Beschwerdeführer hat weder eine über die Sachwertent- schädigung hinausgehende mit der Enteignung kausalzusammenhän- gende Inkonvenienzentschädigung begründet noch mit Belegen nach- gewiesen. Eine weitergehende als die von der Schätzungskommission auf Fr. 1’000.– festgesetzte Inkonvenienzentschädigung ist bereits aus diesem Grunde nicht gerechfertigt.

8. Die Schätzungskommission hat für die Enteignung eines Kirsch- baums Fr. 500.– und für die eines Nussbaums ebenfalls Fr. 500.– als Ent- schädigung festgelegt. Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1’000.– je Baum. Auch für diese Forderun- gen fehlt es an jeglicher Begründung und liegt kein Schadensnachweis vor, weshalb sie bereits aus diesen Gründen abzuweisen sind. (...) 170 RVJ / ZWR 2011